Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich

Dritte (einschließlich EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur

verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich

gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht

eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht

verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,

die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten

Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

§ 6 § 8